Elternzeit ist eine zeitlich begrenzte und unbezahlte Freistellung vom Beruf für Eltern, die ihr Kind eigenständig betreuen möchten. Sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf diese Form der Auszeit. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Verpflichtungen aus dem beschäftigten Arbeitsverhältnis ruhen während der Elternzeit. Anstelle des Gehaltes vom Arbeitgeber beziehen die Eltern staatliches Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Lohns der vergangenen 12 Monate.
Inhaltsübersicht
- Was ist Elterngeld?
- Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
- Wie lange darf die Elternzeit andauern?
- Wie wird die Elternzeit beantragt?
- Sind Arbeitnehmer in der Elternzeit vor Kündigung geschützt?
- Ist man während der Elternzeit kranken- und pflegeversichert?
- Darf man während der Elternzeit arbeiten?
- Was sollten Sie während der Elternzeit beachten?
- Besteht nach der Elternzeit Anspruch auf den alten Job?
- Wie sieht ein Jobeinstieg nach der Elternzeit in den Beruf aus?
- Tipps für den Wiedereinstieg nach der Elternzeit
Was ist Elterngeld?
Elterngeld ist ein finanzieller Ausgleich für Elternteile, die nach der Geburt eines Kindes zeitweise weniger oder gar nicht arbeiten können und dient zur Erziehung und Betreuung des Kindes. Elterngeld ermöglicht es Familien, die finanzielle Lebensgrundlage abzusichern. Sowohl Elternteile, die vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben als auch Elternteile, die zuvor kein Einkommen hatten, haben Anspruch auf Elterngeld. Es gibt drei Varianten des Elterngeldes, die untereinander kombinierbar sind: das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Eltern, die Basiselterngeld beantragen, haben für bis zu 14 Monate Anspruch auf einen Betrag, der dem Nettolohn vor der Geburt des Kindes in Höhe von 65% entspricht. Entscheidet sich nur ein Elternteil dazu, in Elternzeit zu gehen, besteht nur ein Anspruch auf Basiselterngeld für maximal 12 Monate. 1800 Euro dürfen dabei nicht überschritten werden. ElterngeldPlus hingegen bedeutet, dass bis zu 28 Monate Elterngeld beantragt werden kann, wobei das ElterngeldPlus pro Monat maximal der Hälfte des Basiselterngeldes entspricht. ElterngeldPlus eignet sich für Elternteile, die bereits früher in den Beruf einsteigen möchten und ab dem 3. Monat in Teilzeit arbeiten. Neben dem monatlichen Nettoeinkommen beziehen die in Teilzeit arbeitenden Elternteile zusätzlich monatlich die Hälfte des Basiselterngeldes über einen Zeitraum von 28 Monaten. Der Partnerschaftsbonus eignet sich für Elternteile, die sich dazu entscheiden, die familiären und beruflichen Aufgaben untereinander aufzuteilen. Beide Elternteile können somit in jeweils 4 weiteren aufeinanderfolgenden Monaten ElterngeldPlus beziehen. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile in dieser Zeit in Teilzeit arbeiten. Das Angebot kann aber auch von Alleinerziehenden genutzt werden.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Anspruch auf Elternzeit hat jeder Elternteil, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist, dass sich der Antragsteller in einem beschäftigten Arbeitsverhältnis befindet, mit dem Kind zusammen in einem Haushalt lebt und die Erziehung selbst übernimmt. Beide Elternteile können die Elternzeit gemeinsam oder zeitlich gestaffelt wahrnehmen. Auch Beschäftigte in Teilzeit, Mini-Jobber oder solche im befristeten Arbeitsverhältnis haben einen Anspruch, ebenso wie Studenten oder Teilnehmer einer Fortbildung bzw. Umschulung. Der Beruf muss in Deutschland ausgeübt werden und der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen sein. Neben dem leiblichen Kind berechtigt auch die Erziehung eines Adoptivkindes, eines Pflegekindes in Vollzeitpflege, des leiblichen Kindes des Ehepartners sowie unter bestimmten Voraussetzungen des Enkelkindes oder Geschwisterteils zur Inanspruchnahme von Elternzeit. Sonderregelungen gelten für Beamte. Freiberufler, Selbstständige oder Schüler haben keinen Anspruch auf Elternzeit.
Wie lange darf die Elternzeit andauern?
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Daraus ergibt sich pro Elternteil ein maximaler Zeitraum von drei Jahren. Bei Geburten ab dem 01.07.2015 kann dieser am Stück oder in bis zu drei Abschnitten aufgeteilt werden. Darüber hinaus haben Antragsteller das Recht, zwei Jahre der Elternzeit in den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu legen.
Wie wird die Elternzeit beantragt?
Elternzeit wird mindestens sieben Wochen vor Beginn direkt beim Arbeitgeber schriftlich beantragt, sofern sich diese direkt an die Geburt des Kindes anschließen soll. 13 Wochen beträgt die Frist, sofern die Auszeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres geplant ist. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welcher Zeitraum für die Elternzeit beabsichtigt und ab wann eine Rückkehr zum Arbeitsplatz vorgesehen ist. Eine nachträgliche Verlängerung ist auf Antrag möglich. Die Antragsformulare müssen von Hand unterschrieben sein, ein Fax oder eine E-Mail sind nicht gültig. Die genannten Fristen haben keine Gültigkeit bei Adoptivkindern und Frühgeburten. Hier muss der Arbeitgeber die Elternzeit auch kurzfristig genehmigen.
Inwiefern sind Arbeitnehmer während der Elternzeit vor Kündigung geschützt?
Für beide Eltern besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit dem Antrag auf Elternzeit, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der elterlichen Auszeit. Ausnahmen gelten bei Insolvenz oder Stilllegung des Unternehmens sowie bei schwerer Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer. In letzterem Fall muss der Arbeitgeber für die Kündigung eine Genehmigung bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde einholen. Nach Ende der Elternzeit erlischt der besondere Kündigungsschutz.
Ist man während der Elternzeit kranken- und pflegeversichert?
Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer sind während der Elternzeit beitragsfrei kranken- und pflegeversichert. Privat versicherte Eltern müssen die Beiträge weiterzahlen und es erlischt sogar der Arbeitgeberzuschuss. Für Angestellte und Beamte, die freiwillig gesetzlich versichert sind, erlischt die Beitragspflicht während der Elternzeit ebenfalls nicht.
Darf man während der Elternzeit arbeiten?
Grundsätzlich ist es möglich, während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Wird diese Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen, muss das wöchentliche Kontingent mindestens 15, aber höchstens 30 Stunden betragen. Eine verbindliche Regelung ist diesbezüglich nur möglich, wenn der Betrieb mindestens 15 Menschen beschäftigt.
Was sollten Sie während der Elternzeit beachten?
Auch wenn die Elternzeit der Beginn eines neuen Lebensabschnitts bedeutet und sich ein Elternteil oder sogar beide für längere Zeit dem Berufsleben entziehen, sollten Arbeitnehmer auch während der Elternzeit weiterhin den Kontakt zum Arbeitnehmer und auch zu Kollegen aufrechterhalten. Nicht nur der Wiedereinstieg fällt so leichter. Arbeitnehmer signalisieren dem Unternehmen zugleich, dass sie weiterhin interessiert am Unternehmen und dem Team sind und nach Beendigung der Elternzeit wieder ihren Aufgaben nachgehen möchten. So verliert das Unternehmen in Elternzeit verweilende Arbeitnehmer nicht aus den Augen. Darüber hinaus kann die Elternzeit genutzt werden, um sich weiterzubilden und damit die eigene Position im Unternehmen zu stärken. Es gibt zahlreiche private und öffentliche Weiterbildungsträger, die es ermöglichen, die Weiterbildung an die eigenen persönlichen Lebensumstände anzupassen wie z.B. ein Fernstudium.
Besteht nach der Elternzeit ein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz?
Ja, da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruhte. Kein Anspruch besteht auf die exakt selbe Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss dem Rückkehrer allerdings einen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten. Das bedeutet, dass die Bezahlung nicht schlechter sein darf und die Tätigkeit den Qualifikationen des Arbeitnehmers entsprechen muss.
Wie sieht ein Wiedereinstieg nach der Elternzeit in den Beruf aus?
Vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz sollte der Wiedereinstieg gemeinsam mit dem Vorgesetzten sorgfältig geplant werden. Hiermit werden falsche Erwartungen auf beiden Seiten wirksam vermieden. Da das Beschäftigungsverhältnis nicht aufgehoben war, gibt es keine weiteren bürokratischen Hürden zu nehmen und der Arbeitnehmer kehrt an seinen Arbeitsplatz zurück.
Welche Tipps gibt es für den Wiedereinstieg nach der Elternzeit?
Vorzeitig Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen: Plant ein Elternteil wieder in den Beruf einzusteigen, sollte möglichst früh mit der Planung begonnen werden und der Wiedereinstieg im Detail mit dem Arbeitgeber in einem persönlichen Termin besprochen werden. So sollte z.B. abgeklärt werden, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit zurückkehrt und welche Position bzw. Aufgaben diesen erwarten. Darüber hinaus sollte geklärt werden, ob flexible Arbeitszeiten oder Home-Office im Hinblick auf die Kinderbetreuung möglich sind. Das hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber frühzeitig in die Personalplanung gehen kann und der Arbeitnehmer selbst ausreichend Zeit zur Vorbereitung hat. Damit der Wiedereinstieg gelingt, macht es Sinn, sich im Vorhinein mit Kollegen und dem Vorgesetzten über die aktuelle Situation im Unternehmen sowie zu aktuellen Projekte auszutauschen.
Kinderbetreuung organisieren: Der Wiedereintritt in den Job gelingt nur, wenn auch eine passende Betreuung für das Kind organisiert ist. Insbesondere in Großstädten kann das eine Herausforderung sein. Deswegen sollten sich Eltern so früh wie möglich um eine passende Kita oder Tagesmutter kümmern. Für die Eingewöhnungszeit empfiehlt es sich, mehrere Wochen einzuplanen. Im besten Fall sollte während dieser Zeit wenigstens ein Elternteil den ganzen Tag über voll flexibel sein. Die Erstellung eines Notfallplans macht darüber hinaus Sinn, um auch eine schnelle und gute Lösung parat zu haben, falls die Tagesmutter ausfällt oder die Kita geschlossen hat.
Haushalt organisieren: Berufstätig zu sein und sich gleichzeitig um Kinder zu kümmern, ist ein Vollzeitjob. Der Haushalt kann dann schnell zu kurz kommen. Deshalb sollte gleich zu Beginn der Partner oder andere Familienangehörige einbezogen werden, um regelmäßig anfallende Haushaltsaufgaben in einem verträglichen Maße auf alle aufteilen zu können. Falls finanziell möglich, können auch bezahlte Haushaltshilfen in Betracht gezogen werden.